Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Getrieben und Antriebselementen

1. Angebot und Umfang der Lieferung.

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden. Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und -Lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.

 

2. Allgemeine Ausführung.

Wenn nicht anders vereinbart, werden Bohrungen und Wellensitze nach ISO-Passungen hergestellt. Die Ausführung der Verzahnung erfolgt nach DIN 867 (Eingr.-Winkel 20°). Andere Teilungen und Eingr.-Winkel sind besonders zu vereinbaren. Die Verzahnungsqualität wird nach DIN 3961-67, Ausgabe August 1978, ausgeführt Die Einstufung nimmt der Lieferer vor, sofern der Besteller in seinen Anfrage-Unterlagen keine speziellen Werte festgelegt hat.

Sämtliche Teile werden mit dem Firmenzeichen der Lieferer versehen.

 

3. Bearbeitung eingesandter Teile.

Nur zur Bearbeitung vorgesehene Teile sind frei Werk des Auftragnehmers (Lieferers) und soweit erforderlich in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels, zu übersenden.

Eine Versandanzeige ist dem Auftragnehmer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln.

Die mechanischen Eigenschaften des Werkstoffes der zu bearbeitenden Teile sind genauestens bekanntzugeben: Diese müssen bestmögliche Bearbeitbarkeit gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende Teile dürfen nicht fertig bearbeitet sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit, sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen, oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises, sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat.

Dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht entsprechende Werkzeuge und Lehren, sowie besondere Spannvorrichtungen werden anteilig berechnet und bleiben sein Eigentum.

Fehlerhaft vorgearbeitete Radkörper können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder zurückgegeben werden. Lediglich zum Verzahnen eingesandte Radkörper werden nur entgratet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers – der Gegenwert hierfür wurde bei der Preisbildung bereits berücksichtigt.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen.

Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.

Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei frachtfreier Zurücksendung unbeschädigten Verpackungsmaterials wird die Hälfte des berechneten Preises vergütet. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferars, zu leisten:

a) 10 Tage netto;

b) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im voraus oder bei Versandbereitschaft;

c) kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen;

d) bei Auslandslieferungen nach besonderer Vereinbarung.

Die Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:

ein Drittel nach Erhalt der Auftragsbestätigung,

ein Drittel bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft,

ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum.

Teillieferungen werden sofort berechnet.

Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.

Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellern.

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite berechnet.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen alter laufenden Aufträge zu beanspruchen.

Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

 

5. Eigentumsvorbehalt.

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.

 

6. Lieferzeit.

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers, oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu Laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb seines Werkes zu lagern.

 

7. Gefahrenübergang.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

 

8. Haftung für Mängel der Lieferung.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. Bei Nichtgebrauch erlischt jedwede Garantie 12 Monate nach Ablieferung.

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderung zurückzusenden.

Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektro-chemischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung.

Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.

 

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.

 

9. Lohnarbeiten.

Für Lohnarbeiten gellen unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit sich aus diesen Zusatzbedingungen nichts anderes ergibt:

1. Der Besteller hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.

2. Das Material muß einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Ist Bearbeitung vereinbart, muß es normale Bearbeitungszugaben haben.

3. Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht der Vorschrift der Ziffer 2 entspricht (z.B. bei Porosität, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeiten verteuernden Umständen) werden zusätzlich berechnet

4. Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist im Preis berücksichtigt.

5. Rechnungen sind unverzüglich nach ihrem Erhalt unter Ausschluss der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechtes netto ohne Abzug zu zahlen.

6. Wir übernehmen die Gewähr sachgemäße und sorgfältige Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die auf Mängel des Materials oder auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben zurückzuführen sind.

Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Nachbessern. Wird das Material infolge Materialfehler oder sonst ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die bis zur Feststellung des Mangels entstandenen Kosten vom Besteller zu erstatten. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die bis zur Feststellung des Mangels von uns aufgewandten Kosten. Wir sind auch bereit, uns kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingungen dieses Vertrages in Arbeit zu nehmen.

Alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadenersatz und Ersatz des Materials, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.

 

10. Rücktrittsrecht.

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellt ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist.

Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, daß dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers.

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Der Vertrag untersteht deutschem Recht.

Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

Stand 2021

 

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Klaus D. // Leitung Fertigung + Qualitätssicherung

 

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